Stadt Speyer darf Sanierungsarbeiten an der Viadukt-Brücke fortführen

Pressemitteilung Nr. 5/25

Der Erlass einer Duldungsverfügung zur Sanierung des Baudenkmals „Viadukt“ in der Bahnhofstraße in Speyer war rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 07. Mai 2024 entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Bahnhofstraße in Speyer und betreibt dort ein Hotel. Auf dem Grundstück befindet sich der Sockel des im Volksmund „Schipkapass“ genannten Brückenbauwerks „Viadukt“ am Güterbahnhof. Der überwiegende Teil der Brücke befindet sich auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück, dass im Eigentum der Stadt Speyer steht.

Aufgrund vorhandener Mängel und Beschädigungen wurde die Brücke im Jahr 2021 abgebaut. Eine Instandsetzung mit anschließendem Wiederaufbau sollte in den Jahren 2024/2025 erfolgen.

Nachdem sich die geplanten Arbeiten verzögerten, weigerte sich die Antragstellerin weitere Instandsetzungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück zu dulden.

Mit Bescheid vom 09. April 2025 erließ die Stadt Speyer zur Durchführung der Sanierungsarbeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Duldungsverfügung und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Hiermit war die Antragstellerin nicht einverstanden und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Der Antrag wurde mit Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 07. Mai 2025 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Stadtverwaltung Speyer als zuständige Denkmalschutzbehörde zum Erlass der Duldungsverfügung berechtigt gewesen sei.

Das Viadukt stehe als unbewegliches Kulturdenkmal kraft Gesetzes unter Schutz. Die Brücke müsse auch durch die Stadt als überwiegende Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast saniert werden, da sie sich in einem sehr kritischen Gesamtzustand befinde. Aufgrund der Weigerung der Antragstellerin, die Erhaltungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück zuzulassen, sei die Stadt zum Erlass der im Streit stehenden Duldungsverfügung berechtigt gewesen.

Die Duldungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Die Inanspruchnahme der Grundstücksflächen der Antragstellerin sei zur ordnungsgemäßen Sanierung unumgänglich. Da eine Inanspruchnahme größerer Teilflächen des Grundstücks der Antragstellerin erst im Oktober 2025 anstehe, habe die Antragstellerin ausreichend Zeit, um etwaig erforderliche Um- oder Alternativplanungen im Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb vorzunehmen. 

An der sofortigen Vollziehbarkeit bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse. Die aus Steuermitteln begonnene Instandhaltung könne wegen des Risikos fortschreitender Schäden an der Brücke nicht auf unbestimmte Zeit hinausgezögert werden. 

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 07. Mai 2025 – 4 L 420/25.NW 

Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle(at)vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße grundsätzlich kostenpflichtig angefordert werden. Gegebenenfalls kann die Entscheidung demnächst auch unter „Service & Informationen“  „Landesrecht und Rechtsprechung Rheinland-Pfalz“ abgerufen werden.

 

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