Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße wird am Donnerstag, 26. Januar 2023, 11:30 Uhr in einem Verfahren mündlich verhandeln, in dem die Bürgerinitiative „Kein Erdöl aus Offenbach e.V.“ die Offenlegung der Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-Vorprüfung) betreffend eine Erdöl-Explorationsbohrung in Offenbach fordert.
In dem Verfahren geht es nicht darum, ob die Explorationsbohrung erfolgen darf, sondern um die Gewährung von Akteneinsicht. Im Genehmigungsprozess zur Explorationsbohrung war eine sog. UVP-Vorprüfung durchzuführen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob es sich bei der Explorationsbohrung um ein Vorhaben handelt, für das eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Vorprüfung kam zu dem Ergebnis, dass das für die Explorationsbohrung nicht der Fall ist.
Die Bürgerinitiative beantragte im Juli 2020 beim Landesamt für Geologie und Bergbau eine Akteneinsicht in die Unterlagen zur UVP-Vorprüfung. Nachdem das Unternehmen, das die Bohrung durchführen möchte, dazu angehört worden war und der Akteneinsicht nicht zugestimmt hatte, wurde der Bürgerinitiative die Akteneinsicht nur mit teilweise geschwärzten Unterlagen gewährt. Die Schwärzungen wurden damit begründet, dass es sich bei den geschwärzten Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens handele. Gegen die Entscheidung, die Akteneinsicht nur mit zahlreichen Schwärzungen zu gewähren, legte die Bürgerinitiative Widerspruch ein, der teilweise Erfolg hatte. Die Widerspruchsbehörde erklärte einige der Schwärzungen für rechtswidrig und gewährte eine dementsprechend erweiterte Akteneinsicht. Einige Schwärzungen blieben aber bestehen.
Im Zentrum des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht steht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verbliebenen Schwärzungen. Maßgeblich hierfür sind die Regelungen des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz, wonach jedem Bürger grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen zusteht. Dieser Anspruch besteht allerdings unter anderem dann nicht, wenn durch die Zugänglichmachung Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter preisgegeben würden. Sind also in den Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter enthalten, so sind die entsprechenden Passagen zu schwärzen, weil hierin kein Einsichtsrecht besteht. Eine Rückausnahme gilt gemäß § 16 Abs. 6 Landestransparenzgesetz allerdings für Umweltinformationen über Emissionen. Nach dieser Vorschrift kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse versagt werden.
Die Kammer wird also hinsichtlich der einzelnen Schwärzungen zu prüfen haben, ob es sich bei den jeweiligen Informationen um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handelt und – wenn ja – ob diese der Rückausnahme des § 16 Abs. 6 Landestransparenzgesetz unterfallen.
Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Verfahren 4 K 67/22.NW