Die Stadt Annweiler am Trifels (Antragsgegnerin) ist nicht dazu verpflichtet, der AfD (Antragstellerin) den Hohenstaufensaal für eine am 23. März 2024 geplante Veranstaltung zu überlassen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 13. März 2024 entschieden.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Nutzung des im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen Hohenstaufensaals. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Antragstellerin ein entsprechendes Zugangsrecht nach der Rheinland-Pfälzischen Gemeindeordnung hat. Dies wird seitens der Antragsgegnerin mit Blick auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel in Frage gestellt.
Der Antrag wurde mit Beschluss der 3. Kammer vom 13. März 2024 abgelehnt.
Als Vorstufe für die Eröffnung eines Nutzungsanspruchs sei im konkreten Fall der Abschluss eines Mietvertrags zwischen den Beteiligten erforderlich gewesen. Dieser liege nicht vor.
Die Verhandlungen der Beteiligten seien über das Stadium einer Reservierung nicht hinausgekommen. Die Antragstellerin habe das Angebot der Antragsgegnerin auf Abschluss eines Mietvertrages weder frist- noch formgerecht angenommen. Der Antragsgegnerin sei es infolgedessen verwehrt, der Antragstellerin den Saal zur Nutzung zu überlassen. Denn sie sei nicht nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet, die gemeindliche Einrichtung nach den Grundsätzen der sachgerechten Bewerberauswahl, der Chancengleichheit und der Wirtschaftlichkeit zu betreiben, was nur im Falle der Einhaltung der hierzu in der Nutzungsordnung und den Allgemeinen Veranstaltungsbedingen niedergelegten und für alle potentiell Nutzungsberechtigten unterschiedslos geltenden Fristen und Formalien gewährleistet sei. Diese Anforderungen würden nicht durch das grundsätzlich anzuerkennende Recht der Antragstellerin auf Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes überlagert.
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zurverfügungstellung des Saales am 30. März oder 6. April scheitere bereits daran, dass die Antragstellerin die insoweit erforderlichen Anträge bei der Antragsgegnerin bislang nicht gestellt habe. Der Antragsgegnerin könne auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht dazu bereit sei, ihre Vergabepraxis in Bezug auf die Antragstellerin zu ändern. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie – ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein – die Halle bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren für den 23.3.2024 freigehalten habe.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13. März 2024 – 3 L 208/24.NW
Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle(at)vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße grundsätzlich kostenpflichtig angefordert werden. Gegebenenfalls kann die Entscheidung demnächst auch unter „Service & Informationen“ → „Landesrecht und Rechtsprechung Rheinland-Pfalz“ abgerufen werden.