Erwerb von mittelbaren Beteiligungen des Bezirksverbands Pfalz an in– und ausländischen Unternehmen vorerst gestoppt

Pressemitteilung Nr. 08/23

Der Bezirksverband Pfalz darf dem Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an zwei im In- und Ausland ansässigen Unternehmen vorerst nicht zustimmen. Dies geht aus zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 21. März 2023 hervor.

Der Antragsteller, der Bezirksverband Pfalz, ist Hauptaktionär eines regionalen Energieversorgers und entsendet mehrere Mitglieder in dessen Aufsichtsrat. Mit Beschluss des Beteiligungsausschusses vom 17.2.2023 stimmte er dem Erwerb einer Beteiligung des regionalen Energieversorgers an einem deutschen und einem österreichischen Unternehmen zu. Das eine der beiden Unternehmen betreibt einen unabhängigen Online-Marktplatz unter anderem für Photovoltaikersatzteile. Der Geschäftszweck des zweiten Unternehmens umfasst die Produktion technischer Anlagen in Form insbesondere der Ladeinfrastruktur. Die Zustimmung des Antragstellers zum geplanten Erwerb sollte im Rahmen einer am 22. März 2023 stattfindenden Aufsichtsratssitzung des regionalen Energieversorgers erklärt werden.

Mit Bescheiden vom 16. März 2023 beanstandete die zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss vom 17.2.2023 und forderte dessen Aufhebung bis spätestens 21. März 2023. Zur Begründung führte sie aus, dass der Erwerb nicht dem öffentlichen Zweck der Daseinsvorsorge diene, insbesondere handele es sich bei den beiden Unternehmen nicht um solche im Bereich der Energieversorgung. Die Tätigkeitsbereiche der Unternehmen seien auch nicht als unselbstständige Ergänzung der von dem regionalen Energieversorger gewährleisteten Energieversorgung anzusehen.

Am 20. März 2023 legte der Antragsteller dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Der Erwerb der Beteiligungen sei von dem ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die wirtschaftliche Betätigung im Sinne der Gemeindeordnung gedeckt. Die geplanten Beteiligungen dienten der besseren Umsetzung des Geschäftszwecks des regionalen Energieversorgers und dessen Tochterunternehmen und der Unterstützung und Förderung der von dem Antragsteller selbst verfolgten Ziele der Energiewende und des Klimaschutzes.

Die Anträge wurden mit Beschlüssen der 3. Kammer vom 21. März 2023 abgelehnt.

Nach summarischer Prüfung im Eilverfahren seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Insbesondere sei offen, ob die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Beanstandung aus den von dem Antragsgegner benannten oder aus anderen Gründen erfüllt seien. Bei der Prüfung, ob der von dem Antragsgegner beanstandete Verstoß gegen den kommunalwirtschaftlichen Grundsatz der öffentlichen Zweckbindung oder ein Verstoß gegen sonstige verbindliche Vorgaben zur Gemeindewirtschaft in der Gemeindeordnung tatsächlich vorliege, handele es sich um schwierige Rechtsfragen, die aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Sitzung des Aufsichtsrats des regionalen Energieversorgers im Eilverfahren nicht geprüft werden könnten und damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten seien. Unabhängig von den in der Beanstandung selbst dargelegten Gründen sei die Frage zu klären, ob dem Erwerb der Beteiligungen weitere bzw. alternative Gründe entgegenstünden. So sei der Antragsteller ausweislich eines mit den Eilanträgen zur Akte gereichten Beschlussvorschlags selbst zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschluss des Beteiligungsausschusses in Ermangelung hinreichender Einflussnahmemöglichkeiten des Antragstellers und des Fehlens von erforderlichen Regelungen zur Publizität gegen weitere, zwingende Vorgaben der Gemeindeordnung verstoßen könnte. Eine hinreichende, auch nur summarische Prüfung der vorgenannten Problemkreise scheide im Eilverfahren aus, da zum einen die Sach- und Rechtslage hinreichend komplex sei und zum anderen die Sitzung des Aufsichtsrates bereits am 22. März 2023 stattfinde. Damit sei eine eingehendere Prüfung der Sach- und Rechtslage für das angerufene Gericht auch aufgrund der Kürze der Zeit unmöglich.

Die aufgrund der offenen Erfolgsaussicht in der Hauptsache erforderliche, erfolgsunabhängige Interessenabwägung falle zugunsten des Antragsgegners aus. Die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers am Erwerb der Anteile träten vorliegend hinter das öffentliche Interesse am Schutz des Antragstellers vor der Eingehung vermeidbarer wirtschaftlicher Risiken zurück. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass durch den Erwerb der Anteile eine irreversible, außenrechtswirksame Zustimmung erteilt werde, die zugleich eine ebenso unumkehrbare Verletzung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften begründe.

Gegen die Beschlüsse ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 21. März 2023 – 3 L 240/23.NW und 3 L 241/23.NW

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