Das Verfahren über die Rückforderung von Subventionen für den Bau der Containerumschlaganlage im Kaiserwörthhafen in Ludwigshafen wurde durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs beendet.
In dem Verfahren wandte sich die Hafen Rheinland-Pfalz GmbH (Klägerin) gegen einen Bescheid der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt des Bundes vom 14. Dezember 2020. In dem Bescheid war die Klägerin unter anderem zur Rückzahlung von Subventionen in Höhe von 5,3 Millionen Euro nebst Zinsen in Höhe von weiteren rund 4 Millionen Euro verpflichtet worden.
Für den Bau der Containerumschlaganlage im Kaiserwörthhafen in Ludwigshafen wurden der Klägerin, die damals noch unter dem Namen „Hafenbetriebe Ludwigshafen am Rhein“ firmierte, zwischen 2001 und 2003 Subventionen des Bundes in Höhe von knapp 30 Millionen Euro bewilligt und ausbezahlt.
In der Folge wurden im Rahmen der sog. Hafenaffäre Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe und Abrechnung von Bauleistungen festgestellt. Der Geschäftsführer und der Bauleiter der Hafenbetriebe wurden zu hohen Freiheitsstrafen wegen Untreue und Bestechlichkeit im wirtschaftlichen Verkehr verurteilt.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2020 widerrief die Generaldirektion die entsprechenden Bewilligungsbescheide und forderte die Subventionen nebst Zinsen teilweise zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass manche Bauleistungen nicht förderfähig gewesen und Aufträge nicht ordnungsgemäß vergeben worden seien.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2023 zurückgewiesen.
Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Zur Begründung führte sie aus, dass der Widerruf verfristet und verwirkt sei. Das Rücknahmeermessen sei nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Zinsansprüche seien verjährt. Die Bauleistungen seien insgesamt förderfähig gewesen. Die Kürzung der Förderung wegen angeblicher Vergaberechtsverstöße sei unberechtigt.
Am 19. Mai 2025 wurde der von der zuständigen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 11. Februar 2025 unterbreitete Vergleichsvorschlag von den Beteiligten angenommen und das Verfahren damit beendet.
Die Klägerin verpflichtet sich darin, Subventionen i.H.v. rund 4,6 Millionen Euro nebst Zinsen an den Bund zurückzuzahlen. Der Bund erkennt die Bauleistungen damit teilweise als förderfähig an und die Klägerin akzeptiert die Kürzungen für die Vergaberechtsverstöße.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 2 K 744/23.NW