Eilantrag einer BASF Tochtergesellschaft gegen Anordnung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen für stillgelegtes Steinkohlebergwerk in Altenkirchen (Pfalz) erfolglos

Pressemitteilung Nr. 12/24

Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Antrag der Eigentümerin eines Steinkohlebergwerks in Altenkirchen gegen die Anordnung bestimmter Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd abgelehnt.

Im Jahr 1953 erwarb die Gewerkschaft des konsolidierten Steinkohlebergbaus Breitenbach GmbH (Antragstellerin), eine Tochtergesellschaft der BASF, ein stillgelegtes Bergwerksfeld in Altenkirchen (Pfalz).

Seit dem Jahr 2019 kam es oberhalb des Bergwerkfeldes wiederholt zu Bodensenkungen und Tagesbrüchen.

Die 2019 und 2021 auffällig gewordenen Bereiche sanierte die Antragstellerin in enger Abstimmung mit der SGD Süd zunächst auf eigene Kosten und verfolgte zugleich die Umsetzung eines Sanierungskonzepts für das gesamte ehemalige Bergwerk.

Im Jahr 2022 wurde unterhalb eines Wohnhauses ein sich aus dem Stollen herausgebildeter Hohlraum entdeckt, der die Standsicherheit des Hauses gefährdet. Auch in anderen Bereichen besteht durch die unterirdischen Stollen, die in diesem Bereich nicht von einer hinreichend dicken Gesteinsschicht überdeckt sind, die Gefahr von Tagesbrüchen. In diesem Bereich befindet sich zudem eine sog. Wassersaige. Hierbei handelt es sich um einen in einer Strecke oder Stollensohle befindlichen Wasserabflussgraben, mit dem anfallende Grubenwässer zum Schachtsumpf abgeleitet werden. Die Wassersaige ist bei den notwendigen Sicherungs- und Sanierungsarbeiten zwingend offen zu halten. Aus diesem Grund ist die Durchführung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen nur als Gesamtkonzept möglich. Weiter stellte sich im Verlauf der Gefahrerforschungsmaßnahmen heraus, dass die ursprünglich für die Sanierung vorgesehenen Kosten voraussichtlich um etwa das Fünffache überstiegen würden.

Nachdem eine entsprechende Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kam, ordnete die SGD Süd mit Bescheid vom 23. April 2024 die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung des Gebietes – insbesondere im Hinblick auf das einsturzgefährdete Wohnhaus – an und erklärte die Verfügung für sofort vollziehbar.

Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat den Antrag mit Beschluss vom 2. Juli 2024 abgelehnt.

Die SGD Süd habe ihre Sicherungs- und Sanierungsverfügung zu Recht auf das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) gestützt, das auch für den hier vorliegenden Fall gelte, in dem schädliche Bodenveränderungen infolge der Veränderung der Bodenphysik – hier: Anlegen von Stollen und Schächten – aufträten und zwar unabhängig davon, ob diese durch menschliches Zutun einträten. Die Antragstellerin sei als Eigentümerin des Bergwerksfeldes Zustandsstörerin und damit richtige Adressatin der Verfügung. Eine Inanspruchnahme der Eigentümer der oberirdischen Grundstücke komme nicht in Betracht, weil diese nicht Eigentümer des darunterliegenden Bergwerksfeldes seien, von dem aber - unstreitig - die Gefahr ausgehe. Da es ihnen an jeglicher Einwirkungsmöglichkeit auf die Gefahrenquelle fehle, seien sie weder Zustandsstörer, noch Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Darüber hinaus sei es auch im Hinblick auf das Erfordernis einer effektiven Gefahrenabwehr unbedenklich, wenn die SGD Süd die Antragstellerin als Eigentümer des gesamten Bergwerksfeldes anstelle vieler einzelner Grundstückseigentümer in Anspruch nehme.

In der Heranziehung der Antragstellerin liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz begründet. Insbesondere sei keine Beschränkung der Haftung der Höhe nach auf den Verkehrswert des Bergwerksfeldes geboten. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin weder die Höhe der Sanierungskosten noch des Verkehrswertes substantiiert dargelegt und damit auch ein bestehendes Missverhältnis dieser beiden Positionen nicht dargetan habe, habe sie mit dem Erwerb des Bergwerksfeldes wissentlich das Risiko der ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit für durch das ehemalige Bergwerk auftretende Gefahren übernommen. Genau diese bergbautypischen Gefahren - nämlich die Beeinträchtigung der Standsicherheit der Tagesoberfläche durch die gegrabenen Stollen und Schächte - hätten sich vorliegend realisiert.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 4 L 601/24.NW

Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle(at)vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße grundsätzlich kostenpflichtig angefordert werden. Gegebenenfalls kann die Entscheidung demnächst auch unter „Service & Informationen“ „Landesrecht und Rechtsprechung Rheinland-Pfalz“ abgerufen werden.

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