Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit von Speyerer Bürgerbegehren gegen Unterbringung von Asylbewerbern in Containern mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt

Pressemitteilung Nr. 11/24

Mit Beschluss vom 20. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen die Unterbringung von Asylbewerbern in Containern in der Stadt Speyer abgelehnt.

Der Gemeinderat der Stadt Speyer (Antragsgegner) beschloss in seiner Sitzung vom 20. Juli 2023 die Errichtung einer Asylunterkunft in Containerbauweise auf einem Grundstück der städtischen Verkehrsbetriebe. Der Beschluss wurde als sogenannter Vorratsbeschluss für den Fall gefasst, dass die Zuweisung des Landes Rheinland-Pfalz im Herbst weitere Unterbringungsmöglichkeiten notwendig machen sollte. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass im Herbst die vorhandenen Unterbringungskapazitäten voraussichtlich ausgeschöpft seien.

Gegen diese Planung bildete sich ein Bürgerbegehren (Antragsteller) unter dem Titel „Speyer kann mehr als Container!“. Der Antragsteller legte am 20. November 2023 fristgerecht Unterschriftslisten mit einer hinreichenden Zahl gültiger Unterschriften vor.

In seiner Sitzung vom 14. März 2024 wies der Antragsgegner das Bürgerbegehren als unzulässig zurück.

Hiermit war der Antragsteller nicht einverstanden und suchte bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Juni 2024 abgelehnt.

Eine im gerichtlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche, besondere Eilbedürftigkeit des Antrags sei nicht glaubhaft gemacht.

Das Grundstück, von dem eine Teilfläche für eine Asylunterkunft mit ca. 75 Plätzen vorgesehen gewesen sei, sei seit der Fassung des Vorratsbeschlusses nicht für diesen Zweck vorbereitet oder gar genutzt worden.

Eine Nutzung stehe auch nicht absehbar bevor. Das Grundstück werde weiterhin von Firmen genutzt, die für die Stadt Tiefbauarbeiten erbrächten und aus diesem Grund dort ihr Material und ihre Fahrzeuge abstellten. Da das Grundstück noch bis 28. Februar 2025 bzw. 31.12.2026 verpachtet sei und die maßgebliche Fläche zunächst noch gerodet und dort dann weitere Vorbereitungsarbeiten erforderlich seien, zeige, dass in absehbarer Zeit eine Nutzung als Containerunterkunft nicht konkret zu erwarten sei.

Dies gelte umso mehr, als die Stadt Speyer nunmehr unstreitig erwäge und Planungen in Angriff nehme, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten, was eine unmittelbar bevorstehende konkrete Nutzung für eine Containerunterkunft in naher Zukunft gleichfalls nicht erwarten lasse. Soweit der Antragsteller mutmaße, dass die Pachtverträge einvernehmlich aufgelöst werden könnten und dann sehr schnell eine Containeranlage errichtet werden könnte, falls künftig wieder ein hoher Zuweisungsdruck auf die Stadt Speyer zukomme, könne dies eine von mehreren möglichen Zukunftsentwicklungen sein, deren Eintritt aber völlig ungewiss sei und die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt einen Anordnungsgrund nicht hinreichend begründe.

Soweit das Bürgerbegehren generell einen Bürgerentscheid darüber anstrebe, ob auf Grundstücken der Stadt Speyer Unterkünfte in Containerbauweise zwecks Unterbringung von Asylbewerbern errichtet werden sollen, sei das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit für das gesamte Stadtgebiet glaubhaft zu machen. Hierzu habe der Antragsteller mit Blick auf 22 Grundstücke, die zuvor von der Stadt Speyer mit Bezug auf die Unterbringung von Flüchtlingen näher untersucht worden seien, indes keinerlei Angaben gemacht.

Hinzukomme, dass der Antragsteller selbst vorgetragen habe, dass genug andere Möglichkeiten der dezentralen Unterbringung von zugewiesenen Flüchtlingen bestünden; die Stadtverwaltung habe 2023 bewiesen, dass die Unterbringung auch ohne Container möglich sei.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 3 L 436/24.NW

Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle(at)vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße grundsätzlich kostenpflichtig angefordert werden. Gegebenenfalls kann die Entscheidung demnächst auch unter „Service & Informationen“ „Landesrecht und Rechtsprechung Rheinland-Pfalz“ abgerufen werden.

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