Rechtsstreit um Schulleiterstelle der IGS Deidesheim/Wachenheim vom Verwaltungsgericht entschieden

Pressemitteilung Nr. 06/23

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat wie angekündigt im Rechtsstreit um die Stelle des Schulleiters an der Integrierten Gesamtschule (IGS) Deidesheim/Wachenheim am 1. März 2023 ein Urteil verkündet. Das Verfahren endete zugunsten des in dem gerichtlichen Verfahren beigeladenen Bewerbers, der von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als zuständige Schulaufsichtsbehörde des Landes und dem Ministerium für Bildung für die Stelle ausgewählt worden war. Die Klage des Konkurrenten wurde damit in der ersten Instanz vollumfänglich abgewiesen.

Die Schulleiterstelle in Deidesheim-Wachenheim in der Besoldungsgruppe A 16 wurde wegen der Ruhestandsversetzung des früheren Schulleiters zur Neubesetzung ausgeschrieben. Der Kläger und der vom beklagten Land ausgewählte Beamte bewarben sich darauf. Der Kläger befindet sich als ständiger stellvertretender Schulleiter der IGS bereits im Amt eines Studiendirektors mit Zulage (Besoldungsgruppe A 15 Z), der Beigeladene hat bisher das Amt des Studiendirektors mit der Funktion eines regionalen Fachberaters für Erdkunde inne, das nicht mit einer Zulage versehen ist (Besoldungsgruppe A 15).

Das beklagte Land zog für die Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern zum einen deren aktuelle dienstliche Beurteilungen heran. Hier hatte der Kläger die Gesamtbewertung in der besten Stufe A erzielt mit 14 Punkten und 286 von 300 möglichen sog. Rohpunkten. Der Beigeladene hatte zuletzt ebenfalls die Gesamtbewertung A erhalten mit der maximalen Punktzahl 15 und 290 Rohpunkten. Zum anderen führte der Beklagte das bei Besetzungen von Funktionsstellen im öffentlichen Schuldienst – speziell im Bereich der Schulleitungen – übliche sog. funktionsbezogene Überprüfungsverfahren durch. Dieses bestand für beide Bewerber in getrennten Terminen aus den drei Überprüfungsteilen Beobachtung und Besprechung einer fremden Unterrichtsstunde (Unterrichtsmitschau oder auch Unterrichtsbesuch genannt), einer vom Bewerber zu leitenden Dienstbesprechung (Konferenz) und einem mit den zuständigen Schulaufsichtsbeamten der Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion zu führenden Prüfungsgespräch (Kolloquium).

In dem schulfachlichen Überprüfungsverfahren sah der Beklagte den Beigeladenen insgesamt deutlich vor dem Kläger und wählte ihn in der Gesamtschau mit den dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber für die Schulleiterstelle aus. Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung und stellte zunächst einen Antrag beim Verwaltungsgericht auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt, unter anderem weil die Begründung der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen für ein Konkurrentenstreitverfahren nicht hinreichend tragfähig war. Insbesondere sei die sehr gute dienstliche Beurteilung des Klägers in seinem höherwertigen Amt als Studiendirektor mit Zulage nicht plausibel gewichtet worden, auch seien einige negativen Aussagen zu seiner funktionsbezogenen Überprüfung klärungsbedürftig. Dem Beklagten wurde vorläufig – bis zur Klärung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren – untersagt, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, die Entscheidung wurde rechtskräftig.

Das beklagte Land nahm in dem anschließend beim Ministerium für Bildung durchgeführten Widerspruchsverfahren weitere Ermittlungen zu den vom Gericht im Eilverfahren erhobenen Kritikpunkten vor und hörte u.a. die im Überprüfungsverfahren eingesetzten Schulaufsichtsbeamten zu den von ihnen getroffenen Bewertungen schriftlich an. Auf der Basis der ergänzenden dienstlichen Erklärungen und einer schriftlichen Äußerung des Verfassers der letzten dienstlichen Beurteilung des Klägers blieb der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen und wies den Widerspruch des Klägers mit dem ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid vom 27. April 2022 zurück.

Dagegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht rechtzeitig Klage. Er beantragte mit seinem Hauptantrag, dass der Beklagte vom Gericht dazu verpflichtet werden solle, ihn selbst in die Schulleiterstelle einzuweisen, hilfsweise, die bisherige Auswahlentscheidung aufzuheben und über die Besetzung der Stelle neu zu entscheiden. Während des gerichtlichen Verfahrens fanden mehrere Einigungsversuche zwischen den Beteiligten statt, zuletzt wurde ein vom Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2023 vorgeschlagener Vergleich vom Kläger abgelehnt.

Mit dem jetzt verkündeten Urteil wurde seine Klage im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Die Auswahlentscheidung, wie sie nunmehr von dem beklagten Land in der Gestalt des hier maßgeblichen Widerspruchsbescheids begründet werde, verletzt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Rechte des Klägers nicht. Das Gericht hebt in seiner Entscheidung hervor, dass dem Dienstherrn bei der Bewertung und Auswahl von Beamten für Beförderungsämter ein Beurteilungsspielraum zustehe, den das Gericht nicht durch eigene Erwägungen ersetzen könne, welcher Beamte nach Leistung, Eignung und Befähigung der besser geeignete Bewerber sei. Die vom Land getroffene Auswahlentscheidung könne deshalb vom Gericht rechtlich nur beanstandet werden, wenn der Dienstherr im vorliegenden Konkurrentenverfahren von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen sei, gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Das sei auf der Grundlage des nunmehr streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids nicht der Fall.

Der Beklagte habe hier in der Gesamtschau unter Einbeziehung der Erkenntnisse des Widerspruchsverfahrens die sehr gute dienstliche Beurteilung des Klägers in einem schon etwas höheren Statusamt nachvollziehbar gewichtet. Dabei habe der Beklagte den vorhandenen Laufbahnvorsprung des Klägers relativeren dürfen, weil er nicht im Unterschied einer vollen Besoldungsstufe, sondern nur in Form einer Zulage bestehe, und der Beigeladene auf der anderen Seite in der Punktzahl seiner aktuellen Beurteilung leicht besser abgeschnitten habe als der Kläger. Auch die Aufgabenerfüllung des Beigeladenen in der Funktion als regionaler Fachberater dürfe hier positiv gewichtet werden.

Das Gericht hat nach eingehender Überprüfung im Klageverfahren auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen das im Schuldienst angewandte funktionsbezogene Überprüfungsverfahren. Das Verfahren sei zwar nicht im Einzelnen in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder in Verwaltungsvorschriften geregelt. Es sei aber formal und inhaltlich strukturiert, am jeweiligen Anforderungsprofil der Funktionsstelle ausgerichtet und werde vom Beklagten so seit langem gleichmäßig praktiziert. Dadurch seien grundsätzlich das Transparenzgebot, der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Leistungsprinzip gewahrt. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei das Überprüfungsverfahren bisher ebenfalls nicht beanstandet worden. Auch im vorliegenden Fall sei es vom Beklagten zur Überzeugung der erkennenden Kammer auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel korrekt durchgeführt worden und habe einen deutlichen Leistungsvorsprung des Beigeladenen vor dem Kläger ergeben, weshalb dieser für die Schulleiterstelle habe ausgewählt werden dürfen. Die dagegen vom Kläger im Einzelnen erhobenen Einwände hielt die Kammer nach eingehender Überprüfung im Hauptsacheverfahren unter Beachtung des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn im Ergebnis nicht für überzeugend.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil nicht zugelassen. Der Kläger hat aber die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu stellen.

VG Neustadt an der Weinstraße – Urteil vom 1. März 2023 – 1 K 459/22.NW.

 Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle(at)vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße grundsätzlich kostenpflichtig angefordert werden. Gegebenenfalls kann die Entscheidung demnächst auch unter „Service & Informationen“  „Landesrecht und Rechtsprechung Rheinland-Pfalz“ abgerufen werden.

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