Neues Mehrfamilienhaus in Neustadt/Hambach – Eilantrag einer Nachbarin gegen das Bauvorhaben bleibt erfolglos
Eine Nachbarin wird durch die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses in Neustadt/Wstr., Ortsbezirk Hambach, nicht in ihren Rechten verletzt. Dies ergibt sich aus einem vom Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. am 31. August 2022 erlassen Eilbeschluss.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses entlang der Weinstraße in Neustadt/Wstr., Ortsbezirk Hambach. Das Grundstück weist eine Bebauungstiefe von 29 m auf. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück steht ebenfalls ein Wohnhaus. Der beigeladene Bauherr möchte dahinter bis in eine Bebauungstiefe von 46 m ein Sechsfamilienhaus mit neun Stellplätzen errichten. Hierfür erteilte ihm die Stadt Neustadt/Wstr. im Juli 2022 eine Baugenehmigung. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte daneben um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben liege bereits im Außenbereich und sei nicht genehmigungsfähig. Sie werde durch die Genehmigung in ihren Nachbarrechten verletzt.
Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag mit folgender Begründung abgelehnt:
Zwar gehe die Kammer davon aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung objektiv rechtswidrig sei und zwar unabhängig davon, ob sich das Bauvorhaben, wie von der Bauaufsichtsbehörde angenommen, im unbeplanten Innenbereich befinde oder ob das in „zweiter Reihe“ geplante Bauvorhaben, wie von der Antragstellerin behauptet, bereits im Außenbereich liege.
Letzteres dürfte der Fall sein. Es liege die Gefahr einer weiteren Zersiedelung nahe, da die Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen erst recht Vorbildwirkung für andere Standorte im fraglichen Bereich entfalten dürfte. Dies wäre völlig ungeplant und unerwünscht. Gehe man stattdessen davon aus, das Vorhaben befinde sich noch im unbeplanten Innenbereich, dürfte es sich mit einer Bebauungstiefe von 46 m hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Denn in der näheren Umgebung finde sich kein singuläres Wohngebäude in zweiter Baureihe mit einer Bebauungstiefe von 46 m.
Eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin könne aus der hier angenommen objektiven Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung jedoch nicht hergeleitet werden. Die geltend gemachten Gründe seien nicht geeignet, einen Verstoß gegen das baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Insbesondere sei die Situierung der genehmigten Stellplätze zwischen dem Vordergebäude und dem geplanten Bauvorhaben in „zweiter Baureihe“ der Antragstellerin gegenüber nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Überprüfung voraussichtlich nicht rücksichtslos. Auch werde das Rücksichtnahmegebot nicht dadurch verletzt, dass nach Verwirklichung des Vorhabens Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Antragstellerin entstünden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 31. August 2022 – 5 L 665/22.NW –
Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle(at)vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße grundsätzlich kostenpflichtig angefordert werden. Gegebenenfalls kann die Entscheidung demnächst auch unter „Service & Informationen“ → „Landesrecht und Rechtsprechung Rheinland-Pfalz“ abgerufen werden.