Keine örtliche Verlegung des Feuerwerks auf Kuseler Messe 2022

Pressemitteilung Nr. 18/22

Ein Anwohner kann nicht die örtliche Verlegung eines anlässlich der Kuseler Messe 2022 geplanten Höhenfeuerwerks verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. in einem Eilverfahren am heutigen Tage entschieden.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines am Stadtrand von Kusel gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten Anwesens. Darauf hält er mehrere Pferde, Geflügel und Ziegen.

Im Zentrum von Kusel findet vom 02. – 06. September 2022 auf dem Messeplatz die von der Stadt Kusel veranstaltete Kuseler Messe statt. Die Entfernung zwischen Messplatz und dem Anwesen des Antragstellers beträgt mindestens 200 m. Das Programm der Kuseler Messe 2022 sieht für Dienstag, den 6. September 2022, um 21.30 Uhr ein Feuerwerk vor. Der vorgesehene Abschussort für das Feuerwerk befindet sich rund 200 m südlich des Wohngebäudes des Antragstellers und etwa 150 m südlich seiner Stallungen in Waldrandnähe.

Ende Mai 2022 setzte sich der Antragsteller mit der Stadt Kusel in Verbindung und bat darum, den Abschussort des Messefeuerwerks zu verlegen. Er wies darauf hin, dass aufgrund der geringen Entfernung des Abschussortes zu seinen Stallungen die dort untergebrachten Pferde den Lichteffekten und Geräuschen während des Feuerwerks unmittelbar ausgesetzt seien, in Panik geraten würden und dadurch eine erhebliche Verletzungsgefahr gegeben sei.

Nachdem die Stadt Kusel in der Folgezeit dem Begehren des Antragstellers nicht nachkam, suchte er am 31. August 2022 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Begehren, es der Stadt Kusel zu untersagen, das Feuerwerk am Dienstag, 06. September 2022, in einem Radius von 600 m zu seinem Grundstücksgelände abzubrennen. Zur Begründung führte er aus, die Prüfung der Vereinbarkeit anzeige- und genehmigungspflichtiger Feuerwerke mit den Vorgaben des Tierschutzes sei zwingend. Selbst für Kleinfeuerwerke werde empfohlen, mindestens 600 m Abstand einzuhalten. Bei dem vorgesehenen Abschussort sei ferner das Risiko des Auftretens von Bränden enorm hoch.

Die 4. Kammer hat den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt:

Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, seine Tiere würden durch das Feuerwerk beeinträchtigt, könne er damit nicht durchdringen. Zwar zweifele die Kammer nicht daran, dass Feuerwerke negative Auswirkungen auf Tiere haben könnten. Jedoch dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass es Sache eines Tierhalters sei, die Tiere so unterzubringen und zu betreuen, dass sie bei Reaktionen auf nicht völlig zu vermeidende außergewöhnliche Lärmereignisse – wie ein nicht verbotenes traditionelles Feuerwerk – keinen Schaden erleiden würden. Hier habe die Stadt Kusel dem Antragsteller angeboten, die 3 Pferde kostenlos vorübergehend auf dem Gelände des Reitervereins in Kusel unterzubringen. Warum dies für den Antragsteller unzumutbar sein solle, erschließe sich dem Gericht nicht. Was die weiteren Tiere anbetreffe, bleibe ebenfalls unklar, welchen Schaden diese durch das nur kurze Zeit andauernde Feuerwerk erleiden könnten. Dem Antragsteller sei der genaue Termin für das Feuerwerk bekannt. Er könne also Vorsorge für seine Tiere treffen, indem er die Pferde vorübergehend zum Reiterverein verbringe und die weiteren Tiere während des Feuerwerks in den Stallungen belasse, um Beeinträchtigungen durch Lärm und Lichtimmissionen zu minimieren. Nicht unberücksichtigt bleiben könne nach Auffassung der Kammer auch die Tatsache, dass Tiere auch bei einem heftigen Gewitter, das in der Regel länger dauere als ein Volksfestfeuerwerk, Lärm und Lichtimmissionen ausgesetzt seien.

Auch die brandschutzrechtlichen Gesichtspunkte seien nicht geeignet, die Verlegung des Feuerwerks zu rechtfertigen. Das Forstamt Kusel habe mitgeteilt, bei einer Waldbrandgefahr der Stufe 3 (= mittlere Gefahr) könne ein Feuerwerk durchgeführt werden, sofern die Feuerwehr das Abbrennen begleite. Diese Anforderungen würden hier nach der Stellungnahme der Stadt Kusel, an deren Wahrheitsgehalt die Kammer keine Zweifel hege, erfüllt. Damit habe die Stadt Kusel nach Auffassung des Gerichts ausreichend dargetan, dass ein Brand anlässlich der Durchführung des Feuerwerks verhindert bzw. jederzeit gelöscht werden könne.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 02. September 2022 – 4 L 721/22.NW –  

Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle(at)vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße grundsätzlich kostenpflichtig angefordert werden. Gegebenenfalls kann die Entscheidung demnächst auch unter „Service & Informationen“ → „Landesrecht und Rechtsprechung Rheinland-Pfalz“ abgerufen werden.