Eilanträge gegen Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage nach einer Infektion mit COVID-19 erfolgreich

Pressemitteilung Nr. 8/22

Die 5. Kammer des Gerichts hat mit mehreren Beschlüssen vom 24. Februar 2022 den Eilanträgen von Bürgern stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus der Antragsteller wie in den Genesenennachweisen ausgewiesen fortbesteht und damit sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren hat.

Die Antragsteller hatten sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert und erhielten daraufhin vom zuständigen Gesundheitsamt des Landkreises Kaiserslautern einen sog. Genesenennachweis, womit ihr Genesenenstatus für sechs Monate nachgewiesen werden könne. Mit Verordnung vom 14. Januar 2022 änderte das Bundesministerium für Gesundheit § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV – mit Gültigkeit ab 15. Januar 2022 dahingehend, dass diese Bestimmung nun nicht mehr einen Genesenenstatus

von sechs Monaten vorsah, sondern bezüglich des Zeitraums des Genesenenstatus auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts verwies. Auf der entsprechenden Internetseite des Robert Koch-Instituts findet sich nunmehr der Hinweis, dass der Genesenenstatus für nicht geimpfte Personen maximal 90 Tage betragen dürfe.

Die Antragsteller haben gegen diese Verkürzung von sechs Monaten auf 90 Tage um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. gab den Eilanträgen mit folgender Begründung statt:

Es spreche Überwiegendes dafür, dass die Verkürzung der Geltungsdauer der Genesenennachweise von sechs Monaten auf 90 Tage durch die Verordnung zur Änderung der SchAusnahmV vom 14. Januar 2022 zumindest formell verfassungswidrig sei. Die Kammer schließe sich der Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte an, wonach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der derzeit gültigen Fassung aufgrund der Verweisung auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Gebote der Normenklarheit und der Bestimmtheit verstoße. Zwar habe der Bundesminister der Gesundheit angekündigt, die SchAusnahmV zu überarbeiten und die Delegation auf das Robert Koch-Institut zurückzunehmen. Auch habe das Gesundheitsministerium inzwischen einen entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt. Da die Länder noch hierzu angehört würden, sei jedoch derzeit unklar, wann die neuerliche Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in Kraft treten werde. Damit habe die Kammer in den vorliegenden Verfahren derzeit allein auf die Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 abzustellen. Da diese nach vorläufiger Beurteilung verfassungswidrig sei und die Antragsteller in ihren Rechten verletze, könnten diese im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beanspruchen, dass die ihnen gegenüber erteilten Genesenennachweise zumindest vorerst weiter wie erteilt gelten.

Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 24. Februar 2022 – 5 L 161/22.NW, 5 L 167/22.NW und 5 L 173/22.NW

Die Entscheidung 5 L 167/22.NW kann hier abgerufen werden.