Mündliche Verhandlung in Sachen Neubau einer Moschee in Germersheim am Dienstag, 25. April 2023, 9.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 09/23

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße verhandelt am 

Dienstag, dem 25. April 2023, um 09.00 Uhr
im Sitzungssaal C07 des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße,
Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt a. d. Weinstraße

über einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Moschee in der Stadt Germersheim.

Der Kläger, der DITIB Türkisch Islamische Gemeinde Germersheim e.V., stellte im Juni 2019 einen Bauantrag zum Neubau einer Moschee. Dieser beinhaltete eine Betriebsbeschreibung zur Moscheenutzung, eine Baubeschreibung und ein Schallschutzgutachten.

Der Bauantrag wurde im April 2020 abgelehnt. Zur Begründung führte der beklagte Landkreis Germersheim aus, dass durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr Lärmbelästigungen entstünden, die zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des besonderen Wohngebiets führe, in dem die geplante Moschee errichtet werden solle.

Im November 2020 reichte der Kläger einen geänderten Bauantrag bei der Beklagten ein. Dem Antrag waren eine konkretisierte Betriebsbeschreibung, eine angepasste Planung und ein neues Lärmschutzgutachten beigefügt.

Der geänderte Bauantrag wurde im Oktober 2021 mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoße, der Neubauten grundsätzlich nicht zulasse. Eine Befreiung von dieser Festsetzung komme nicht in Betracht.

Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans könnten seinem Antrag nicht entgegengehalten werden, da der Ausschluss von Neubauten nur solche Bauvorhaben betreffe, die in besonderen Wohngebieten an sich nicht zulässig seien. Dies treffe auf die geplante Moschee nicht zu. Andernfalls habe der Kläger jedenfalls Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Den von der Beklagten geäußerten Lärmschutzbedenken sei durch die Änderungen im Bauantrag hinreichend Rechnung getragen worden.

Der Beklagte tritt der Klage im Einzelnen entgegen.

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